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1.4.13 Einstellungsantrag Exekutionsverfahren
Allgemeines
Die Einstellung der Exekution ist die Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss. Sie ist in § 39 EO geregelt und bezweckt die Beseitigung einer fehlerhaft erfolgten Exekutionsbewilligung oder eines unrichtigen Exekutionsvollzugs. Sie bildet sohin das Gegenstück zur Exekutionsbewilligung. Die Einstellung kann entweder von amtswegen oder über Antrag erfolgen.
Die Einstellung ist nur bei einem anhängigen Exekutionsverfahren möglich. Sie setzt somit ein bewilligtes Exekutionsverfahren voraus, das noch nicht beendet worden ist. Kommt erst nach Beendigung des Exekutionsverfahrens ein Einstellungsgrund hervor, so steht dem Verpflichteten allenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen den betreibenden Gläubiger zu; eine Rückabwicklung des Exekutionsverfahrens findet aber nicht statt. Die bereits abgeschlossene Verwertung hindert die Einstellung dann nicht, wenn der Verwertungserlös noch nicht verteilt wurde. Dieser wäre dann nach erfolgter Einstellung nicht an die betreibende Partei auszuhändigen, sondern an den Verpflichteten oder einen anderen Berechtigten.
Von der Einstellung ist die Beendigung des Exekutionsverfahrens zu unterscheiden. Die Exekutionseinstellung ist die gerichtliche Entscheidung über den Vollstreckungsanspruch, wohingegen die Beendigung des Exekutionsverfahrens die Zielerreichung durch teilweise oder gänzliche zwangsweise Befriedigung bedeutet.
Einstellungsverfahren
Das Einstellungsverfahren ist in § 39 Abs 2 EO, § 45 Abs 3 EO und § 55 EO geregelt. Die Entscheidung trifft das Erstgericht, eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht möglich, solange eine Einstellung zulässig ist. Ausnahmen sind die Einstellung nach Z 6 und Z 7. Bei einer Einstellung nach Z 6 ist die Impugnationsklage zulässig, bei jener nach Z 7 die Oppositionsklage.
Die Einstellung erfolgt in den Fällen des § 39 Abs 1 Z 1, Z 6 und Z 7 EO nur auf Antrag, sonst hingegen auch von amtswegen. Erfolgt aus den Gründen der Ziffern 1, 6 und 7 eine Einstellung von amtswegen ohne zugrundeliegenden Antrag, so ist die Einstellung nichtig. Sofern klar ist, worauf sich der Einstellungsantrag tatsächlich stützt, schadet die falsche Bezeichnung des Einstellungsgrundes nicht. Unschlüssig wäre ein Antrag aber dann, wenn er zB auf „alle Gründe der Rechtsordnung“ gestützt wäre. Wenn mehrere Gläubiger aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels Exekution führen, so kann jeder von ihnen – sofern es sich nicht um eine Gesamtforderung handelt – die Einstellung im Umfang des auf ihn entfallenden Anteils fordern.
Wenn der Betreibende die Einstellung beantragt, so hat dies die sofortige Einstellung zur Folge. Eine Zustimmung des Verpflichteten wäre nur dann erforderlich, wenn durch die Einstellung und Löschung eines Zwangspfandrechts sein Verfügungsrecht über den Hypothekenrang iSd § 469 ABGB beeinträchtigt würde. § 469 ABGB bestimmt nämlich, dass die Liegenschaft solange verhaftet bleibt, als die Schuld nicht aus dem Grundbuch gelöscht ist. Bis dahin kann der Eigentümer der Liegenschaft das Pfandrecht auf einen neuen Gläubiger übertragen, der dann ein Pfandrecht in diesem Rang hat. Gesichert ist allerdings nur der Betrag, der die eingetragene Pfandschuld nicht überschreitet.
Wenn das Gericht von Amtswegen einstellen will, hat es, sofern nicht schon eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die Parteien zu vernehmen wobei die Unterlassung nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Mangelhaftigkeit des Einstellungsverfahrens führt.
Die Parteien sind idR immer dann zu hören, wenn Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten zu treffen wären. Beantragen der Verpflichtete oder ein Dritter die Einstellung, so ist eine Stellungnahme der Betreibenden einzuholen, und zwar auch dann, wenn der Verpflichtete eine Verzichtserklärung des Gläubigers verwendet.
Anwaltshonorar
Bemessungsgrundlage
Betriebener Anspruch
Tarifpost und Einheitssatz
TP 1
Ausnahme: In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden, Schriftsätze des betreibenden Gläubigers gänzlich abgegolten (Anmerkung zu Tarifpost 1). Dafür stehen somit auch keine „ERV-Kosten“ iSd § 23a RATG zu (LG RIED 16.12.2008, 6 R 363/08m).