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Dokument-ID: 1160405
3.6.2 Einstweilige Sicherung von Geldforderungen gegen Erben
Einstweilige Verfügung auf das Erbgut
Gem § 379 Abs 5 EO können Gläubiger von Erben schon vor der Einantwortung eine Sicherung durch einstweilige Verfügung auf das Erbgut fordern und zwar je nach Zweck nach § 379 oder § 382 EO. • [Fußnote: Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 379 Rz 7.] Es kommen diesfalls alle möglichen Sicherungsmittel in Betracht. • [Fußnote: OGH 28.7.1988, 8 Ob 604/88.] Erfasst wird nicht das Erbrecht, sondern es kann mit einstweiliger Verfügung auf alle Nachlassaktiva gegriffen werden.