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Dokument-ID: 1095401
10 Einstweilige Verfügung zur Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens
Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung zur Sicherung nachehelicher Aufteilungsansprüche (§ 382 Z 8 lit b EO) ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. Die zentralen Voraussetzungen eines Antrags sind einerseits die Anspruchsbescheinigung und andererseits die Gefahrenbescheinigung. Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruches kann sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen.