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Dokument-ID: 1095774
4.12 Erlag des Meistbots/Wiederversteigerung
Erlag des Meisbots
Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, so hat der Ersteher das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Erlag gem § 201 Abs 3 EO mit 4 % zu verzinsen. Diese Zinsen sowie die Zinsen der bei Gericht erlegten Beträge des Meistbots fallen in die Verteilungsmasse.