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11 Europäisches Mahnverfahren
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | EuMahnVO (Verordnung [EG] Nr 1896/2006); § 252 ZPO |
Anwendungsbereich: | Grenzüberschreitende Rechtssachen, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, ohne Höchstgrenze; sachlicher Anwendungsbereich weitgehend auf vertragliche Ansprüche eingeschränkt (Art 2 Abs 2 EuMahnVO); Räumlich ist die EuMahnVO in der gesamten EU mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. Im Abkommen zwischen der EU und Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen hat sich Dänemark zur Umsetzung der Brüssel I-a Verordnung verpflichtet und bereit erklärt. Für das Europäische Mahnverfahren bedeutet dies, dass zwar die EU-Mahnverordnung in Dänemark nicht angewendet wird, aber gültige, in einem anderen Mitgliedstaat erwirkte Vollstreckungstitel auch in Dänemark anerkannt und vollstreckt werden können. |