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Dokument-ID: 1095340
1 Grundlagen
Die auch als Naturalexekution bzw Naturalvollstreckung bezeichnete Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen bezweckt die Verwirklichung von nicht in Geld bestehenden Ansprüchen auf Leistung körperlicher Sachen und Handlungen (Unterlassungen) durch Anwendung direkten oder indirekten Zwangs. Allen Formen der Naturalexekution ist gemeinsam, dass dabei kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht begründet wird. Es wird ein tatsächlicher Zustand hergestellt, auf den der betreibende Gläubiger aufgrund des Exekutionstitels einen Anspruch hat.