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Barbara Pogacar - Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Exekutionsantrag und -bewilligung

Exekutionstitel

Ein Exekutionstitel, der nach § 354 EO vollstreckt werden soll, muss nach seinem Wortlaut und Sinn der verpflichteten Partei ein aktives Tun auferlegen, das nur von dieser persönlich vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der verpflichteten Partei abhängt. Gem § 7 Abs 1 EO muss der Exekutionstitel den Gegenstand, die Art, den Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung ausreichend bestimmt bezeichnen. • [Fußnote: Heller/Berger/Stix, EO, 4. Auflage, 2572.] 

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