© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1095384
6.1 Exekutionsantrag und -bewilligung
Exekutionstitel
Ein Exekutionstitel, der nach § 354 EO vollstreckt werden soll, muss nach seinem Wortlaut und Sinn der verpflichteten Partei ein aktives Tun auferlegen, das nur von dieser persönlich vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der verpflichteten Partei abhängt. Gem § 7 Abs 1 EO muss der Exekutionstitel den Gegenstand, die Art, den Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung ausreichend bestimmt bezeichnen. • [Fußnote: Heller/Berger/Stix, EO, 4. Auflage, 2572.]