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Neu Dokument-ID: 891631

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.5 Folgen des Mietzinsrückstands

Wird der Mietzins nicht pünktlich gezahlt, kann er wie jede andere fällige Forderung sofort (mit Mahnklage) eingeklagt werden. Für eine Mietzinsklage ist keine vorherige Mahnung nötig.

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