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Dokument-ID: 1273627
1.3.3 Gegenbescheinigung
Wenn der Gegner zur Äußerung aufgefordert wird, steht ihm die Möglichkeit offen, den von der gefährdeten Partei behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel zu entkräften. Die Gegenbescheinigung ist nur zulässig, soweit dies mit den Mitteln des Proviorialverfahrens möglich ist. Auch der Gegner muss seine Behauptungen bescheinigen. Die angebotenen Bescheinigungsmittel sind, sofern der Rahmen des Sicherungsverfahrens nicht überschritten wird, bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzunehmen.