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Sabine Barbach - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Gerichtszuständigkeit im Exekutionsverfahren

Allgemeiner Gerichtsstand im Inland

Für die Exekution zuständig ist primär das Bezirksgericht, in dem die verpflichtete Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand (zB Wohnsitz) hat. Es soll als Bewilligungs- und Vollzugsgericht einschreiten.

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