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Dokument-ID: 1095239
3.3 Gewahrsam des Verpflichteten (Exszindierung)
Grundsätzlich werden alle (pfändbaren) Sachen gepfändet, die sich im Gewahrsam des Verpflichteten, also meist in seiner Wohnung, befinden. Ob der Verpflichtete auch Eigentümer der Sachen ist oder ob sie vielleicht jemand anderem, insbesondere einem Mitbewohner oder Verwandten des Verpflichteten, gehören (was beim Vollzug gerne behauptet wird), ist vom Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen.