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Dokument-ID: 1273621
4.4.2 Herabsetzung der unpfändbaren Beträge
Rechtliche Grundlage
Gem § 292b EO hat das Exekutionsgericht hat auf Antrag
- den für Forderungen nach § 291b Abs 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
- auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
- den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs 2 EO erfasst werden.