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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.2 Herabsetzung der unpfändbaren Beträge

Rechtliche Grundlage

Gem § 292b EO hat das Exekutionsgericht hat auf Antrag

  1. den für Forderungen nach § 291b Abs 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können;
  2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht;
  3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs 2 EO erfasst werden.

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