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Neu Dokument-ID: 1282012

Andrea Futterknecht - FORUM Media (azo) | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.1 Honorar, Kostenersatz und Gebühren im Exekutionsverfahren

Honorar

Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13 RATG) zu berechnen (siehe § 3 RATG).

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