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1.5.8 Interventionskosten
Zur Notwendigkeit der Intervention
Die Intervention durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter wird dann zweckmäßig sein, wenn bei der vorzunehmenden Handlung wirklich besondere Schwierigkeiten, sei es nun rechtlicher oder tatsächlicher Art, zu erwarten sind, was bei Pfändungen in größerem Umfang, Widerspenstigkeit des Verpflichteten, Klarstellung der Frage der Pfändbarkeit von Zubehör, Herausgabe eines besonders wertvollen Gegenstandes, zu erwartenden Behauptungen des Eigentumsvorbehalts, aber auch bei der Einbringung einer besonders hohen Forderung der Fall ist. • [Fußnote: OGH 17.12.1965, 6 Ob 39/65.]