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3.4 Keine Einantwortung wegen Überschuldung
Unterbleiben der Abhandlung
Wenn sich bei der Todesfallaufnahme herausstellt, dass die Verlassenschaftsaktiva (zum Todestag) EUR 5.000,– nicht übersteigen und keine Liegenschaften beteiligt sind, dann ist es meist sinnlos, ein Verlassenschaftsverfahren durchzuführen und unterbleibt eine Abhandlung, wenn keine Eintragungen im Grund- und Firmenbuch erforderlich sind: Die Begräbniskosten sind meist höher als dieser Betrag, und derjenige, der das Begräbnis gezahlt hat, hat gegen die Verlassenschaft einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, wobei dieser Anspruch allen anderen Gläubigern vorgeht.