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Dokument-ID: 1095344
2.3 Kosten der Herausgabeexekution, Interessenklage
Kostenersatzpflicht
Für die Kostenersatzpflicht der verpflichteten Partei gilt der Grundsatz des § 74 Abs 1 EO, wonach der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger die zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des Exekutionsverfahrens zu ersetzen hat. Die Bewilligung der Herausgabeexekution schließt die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der dem betreibenden Gläubiger entstehenden Exekutionskosten mit ein.