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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Mahnschreiben

Auf Basis der vom Mandanten erhaltenen Informationen wird in der Regel als erster Betreibungsschritt ein Mahnschreiben verfasst und verschickt. Ein Mahnschreiben kann zunächst den Zweck haben, die Fälligkeit einer Forderung herbeizuführen. Nicht jede vertragliche Forderung kann nach Belieben eingefordert werden. Die Forderung muss zunächst fällig werden. Die Fälligkeit vertraglicher Ansprüche richtet sich nach Parteienvereinbarung, bei deren Auslegung auch Natur und Zweck des Vertrages zu berücksichtigen sind (Kietaibl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON, § 904 Rz 8). So kann es durchaus sein, dass das Entstehen der Leistungspflicht mit einer Mahnung bedingt ist.

Außerdem können Mahnungen notwendig sein, um bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, zB bei Verbraucherkrediten die Berechtigung, einen Kreditvertrag wegen Terminsverlustes zu kündigen (§ 14 Abs 3 VKrG).

Schließlich könnte auch vertraglich vereinbart sein, dass die Klagbarkeit eines wenn auch fälligen Anspruches von einer schriftlichen Mahnung abhängt.

Der Regelfall ist aber, dass ein Anspruch sehr wohl (zB durch Rechnungslegung) fällig ist. Die anwaltliche Mahnung ist dann lediglich der letzte Versuch mit geringem Kostenaufwand eine Zahlung herbeizuführen. Grundsätzlich wäre in einem derartigen Fall allerdings auch die sofortige Klage möglich.

Dieses Mahnschreiben muss folgende Punkte enthalten:

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