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Dokument-ID: 1095373
4.3.2 Meistbotsverteilung
Einvernehmliche Aufteilung oder gerichtliche Entscheidung
Das Meistbot ist schließlich gem § 352c EO nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen; einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht darüber nach mündlicher Verhandlung mit Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden, dh, die Teilinhaber müssen die Aufteilung mangels Einigung im streitigen Verfahren klären.