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3.7.4 Nachlassseparation (Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben)
Allgemeines
Die Nachlassseparation oder auch Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben ist in § 812 ABGB geregelt. Wenn die Forderung eines Gläubigers der Verlassenschaft durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben gefährdet wäre, kann der Gläubiger gem § 812 Abs 1 ABGB vor der Einantwortung beantragen, dass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom Gericht verwahrt oder von einem Kurator verwaltet wird, bis sein Anspruch berichtigt ist. In einem solchen Fall haftet der Erbe den Separationsgläubigern gem § 812 Abs 2 ABGB auch nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, den übrigen Gläubigern aber wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe.