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6.4.10 Nachweis der Rechtsnachfolge – Inhalts- und Formanforderungen
Die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Rechtsübergangs müssen vom betreibenden Gläubiger gem § 9 EO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine bloß öffentlich beglaubigte Erklärung des bisherigen Gläubigers reicht nicht. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000290.] Zum Nachweis muss auch der dafür bestehende Rechtsgrund angegeben sein. • [Fußnote: OGH 14.12.1994, 3 Ob 67/93.] Das Bewilligungsgericht hat nicht zu prüfen, ob der Rechtsgrund auch zutrifft. • [Fußnote: OGH 10.9.1996, 3 Ob 2216/96w.] Im Anwendungsbereich des § 9 EO ist das vereinfachte Bewilligungsverfahren ausgeschlossen. • [Fußnote: ExS 2007/11.] Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist inhaltliche Voraussetzung der Exekutionsbewilligung, sodass der Exekutionsantrag bei Verneinung der Voraussetzungen abzuweisen ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0015112.]