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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2 Natürliche Personen und juristische Personen

Definition und Wesen der juristischen Person

Nicht nur Menschen („natürliche Personen“) können Träger von Rechten und Pflichten sein und somit auch Geld schulden. Die Rechtsordnung verleiht auch bestimmten Gebilden diese Fähigkeiten.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Gesetz oder Verordnung. Bei juristischen Personen des Privatrechts sind zwei Rechtsakte zu unterscheiden:

  • Ein privatrechtlicher (Gründungs)Akt; etwa der Gesellschaftsvertrag bei einer Gesellschaftsgründung oder die „Gründungsvereinbarung nach dem neuen VereinsG (§ 2 Abs 1); und
  • ein öffentlich-rechtlicher Anerkennungsakt.

Das hat zur Folge, dass bestimmte Rechte (Eigentum, Ansprüche auf Zahlung von Geld, etc) und Pflichten (Schulden) nicht einem einzelnen Menschen, sondern diesen Gebilden („juristische Personen“) zugeordnet werden.

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