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1.4.8 Neuerliche Drittschuldneranfrage – § 294a EO-Antrag
Allgemeines
Bei der Gehaltsexekution handelt es sich um eine Forderungsexekution, bei der Gegenstand der Exekution eine beschränkt pfändbare Leistung ist. Die Exekution umfasst auch künftige Forderungen der verpflichteten Partei gegenüber dem Drittschuldner. Der Verfahrensablauf, der Pfandrechtserwerb und die Drittschuldnererklärung erfolgen wie bei der normalen Forderungsexekution. Sofern die Exekution gem § 294 EO beantragt wird, hat der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag den Drittschuldner und den Rechtsgrund der Forderung anzugeben.
Exekution bei unbekanntem Drittschuldner
Bei der Exekution gem § 294a EO ist die Angabe des Rechtsgrunds der Forderung nicht notwendig. Bei dieser Exekution ist dem betreibenden Gläubiger der Drittschuldner nämlich nicht bekannt. Dieser soll durch Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ermittelt werden. Dazu ist die Angabe des Geburtsdatums der verpflichteten Partei erforderlich.
Sperrfrist
Gem § 294a Abs 2 EO darf ein neuerlicher Antrag vor Ablauf eines Jahres jedoch nur dann gestellt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete zwischenzeitig eine derartige Forderung erworben hat. Für die Behauptung des Gläubigers, dass dem Verpflichteten Forderungen iSd § 290a EO zustehen würden, genügt es, dass mit dem üblichen Wortlaut die Pfändung des Arbeitseinkommens des Verpflichteten oder der mit diesem gleichgestellten Bezüge beantragt wird. Die Sperrfrist des § 294a Abs 2 EO kommt dann zum Tragen, wenn eine Exekution nach § 294a EO infolge positiver Beantwortung der Drittschuldneranfrage zur Ermöglichung der Zustellung des Zahlungsverbots an einen Drittschuldner führt, aber zB wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Leere geht.
Die Sperrfrist des § 294a Abs 2 EO gilt nur dann, wenn ein neuerlicher Antrag nach § 294a EO eingebracht werden soll, nicht hingegen bei einem Antrag nach § 294 EO, bei dem dem betreibenden Gläubiger der Drittschuldner bekannt ist. Wenn der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Drittschuldner meldet, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei, so ist diese Mitteilung als Bescheinigung iSd § 294a Abs 2 EO heranzuziehen. Es kann nämlich angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses entweder ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist oder Arbeitslosenentgelt oder eine ähnliche Leistung bezieht. Auf diese Auskunft muss der betreibende Gläubiger aber im Exekutionsantrag als Bescheinigungsmittel verweisen. Es gibt aber auch gegenteilige Entscheidungen, wonach diese Auskunft des Drittschuldners nicht die Glaubhaftmachung von Forderungen nach § 290 EO ersetzt (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 294a E 59f).
Auskunftspflicht der Meldebehörden
Die Meldebehörden haben Personen, die ihnen eine Ausfertigung oder Kopie des Exekutionstitels vorlegen, aus dem Melderegister Auskunft über das Geburtsdatum des im Exekutionstitel genannten Schuldners zu erteilen. Die Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dessen Antwort sind mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen. Die Anfrage kann nach freier Wahl des Gerichts vor oder nach der Bewilligung der Exekution erfolgen.
Wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte, zB aufgrund der Herkunft des Verpflichteten und unvollständiger Geburtsdaten in Personenstandsurkunden angenommen werden muss, diese Person wird beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit einem so genannten „fingierten Geburtsdatum“ (zB 00.00.1960) geführt oder wenn angenommen werden kann, die Person wird, weil ihre konkreten Geburtsdaten nicht ermittelt werden können, mit einem so genannten „künstlichen Geburtsdatum“ geführt, das sind solche, in denen das Geburtsmonat mit „13“ oder „14“ umschrieben wird, dann hat über Antrag des betreibenden Gläubigers die Anfrage nach § 294a EO unter Verwendung solcher Geburtsdaten zu erfolgen (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 294a E 17).
Umwandlung in Forderungsexekution
Die Exekution nach § 294a EO ist „kanalisiert“, dh in eine normale Forderungsexekution umgewandelt, sobald die Exekutionsbewilligung einem konkreten, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bekannt gegebenen Drittschuldner zugestellt wurde (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 294a E 19). Ist die Auskunft des Hauptverbandes objektiv falsch, weil der Verpflichtete im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft nicht mehr bei dem bekannt gegebenen Drittschuldner beschäftigt ist, wird die Exekution durch die Zustellung an diesen nicht kanalisiert (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 294a E 27). Es gibt aber auch Entscheidungen, wonach eine neuerliche Anfrage beim Hauptverband unzulässig sein soll, wenn sich herausstellt, dass der Verpflichtete beim bekannt gegebenen Drittschuldner im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft nicht mehr beschäftigt war (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 294a E 31).
Wenn vom Hauptverband kein Drittschuldner bekannt gegeben wird, so kann nicht neuerlich Exekution gem § 294a EO beantragt werden, sondern muss ein Antrag auf neuerlichen Vollzug der bereits bewilligten Exekution durch Wiederholung der Drittschuldneranfrage gestellt werden, für die die Jahresfrist des § 294a Abs 2 EO nicht gilt. Von der Rsp wurde jedoch eine Sperrfrist von drei Monaten entwickelt, die aber flexibel gehandhabt werden sollte (Angst/Jakusch/Mohr, EO, 15. Auflage, Art 294a E 41).
Anwaltshonorar
Bemessungsgrundlage
Betriebener Anspruch
Tarifpost und Einheitssatz
TP 1
Ausnahme: In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden, Schriftsätze des betreibenden Gläubigers gänzlich abgegolten (Anmerkung zu Tarifpost 1). Dafür stehen somit auch keine „ERV-Kosten“ iSd § 23a RATG zu (LG RIED 16.12.2008, 6 R 363/08m).