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Dokument-ID: 1112229
7.8 Nötige Maßnahmen bei Insolvenz des Schuldners
- Die Forderung (inklusive bisherige Verfahrenskosten und Zinsen bis Insolvenzeröffnung) ist innerhalb der Anmeldefrist anzumelden (wenn nicht aus Kostengründen darauf verzichtet wird).
- Insolvenzgläubiger können auch einen Gläubigerschutzverband (KSV, AKV etc) mit ihrer Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragen. Mandanten, insbesondere Banken, haben oft Kreditschutzverbänden eine Generalvollmacht erteilt, dass diese die Mandanten ohne weitere Rücksprache in Insolvenzverfahren vertreten, die Forderungen anmelden und bei Zahlungsplänen oder Sanierungsplänen für sie abstimmen. Es ist daher in diesen Fällen mit dem Mandanten abzuklären, wer die Forderung anmeldet und im Insolvenzverfahren vertritt.
- Ebenso sind Pfandrechte an Arbeitseinkommen anzumelden, weil sie sonst in einem Schuldenregulierungsverfahren erlöschen.
- Eine Teilnahme an der Prüfungstagsatzung ist für die Gläubiger nicht verpflichtend. Wenn man nicht teilnimmt, ist der Akt dann entsprechend zu kalendieren und ist dann in der Ediktsdatei nachzuschauen. Allfällige Abstimmungen über Sanierungspläne und Zahlungspläne sind auch dort veröffentlicht. Allenfalls kann man auch beim Insolvenzverwalter (Masseverwalter oder Sanierungsverwalter) oder beim Insolvenzgericht nachfragen.
- Wenn ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan angenommen wurde oder sonst eine Quote vom Insolvenzverwalter (oder im Abschöpfungsverfahren vom Treuhänder) ausgeschüttet wird, ist das Einlangen der Zahlungen zu überwachen. Nötigenfalls ist der Schuldner zu mahnen.
- In der Regel ist es sinnvoll, nach entsprechender Abklärung mit dem Mandanten im Insolvenzverfahren mitzuteilen, dass Ratenzahlungen aus einem Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren direkt an den Mandanten erfolgen sollen, sodass dann der Mandant bei einem Ausbleiben einer Zahlung dies dem Anwalt meldet. Die Überwachung, Verbuchung und Weiterleitung der oft sehr kleinen Raten durch den Anwalt selbst zahlt sich meist nicht aus.
- Bei einer Forderungsbestreitung ist fristgerecht eine Prüfungsklage einzubringen bzw ein anhängiger Prozess als Prüfungsprozess fortzusetzen (sofern nicht entschieden wird, aus Kostengründen darauf zu verzichten). Bei der Prüfungsklage handelt es sich um eine Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der bestrittenen Forderung festzustellen, sodass die Forderung gleich allen weiteren Forderungen im weiteren Insolvenzverfahren an allfälligen Verteilungen teilnimmt und sohin mit der Insolvenzquote befriedigt wird.
- Sonderregelungen gibt es für Aus- und Absonderungsansprüche. Aussonderungsansprüche beziehen sich auf Sachen, die sich zwar in der Insolvenzmasse befinden, dem Schuldner aber nicht gehören (klassischer Anwendungsfall ist der Verkauf einer Sache unter Eigentumsvorbehalt). Absonderungsgläubiger hingegen bestreiten nicht die Zugehörigkeit einer Sache zur Insolvenzmasse, sondern machen eine bevorzugte Befriedigung vor den anderen Insolvenzgläubigern geltend, regelmäßig handelt es sich dabei um eingeräumte Sicherheiten, wie Pfandrechte, Sicherheitseigentum oder Zurückbehaltungsrechte. Kommt der Insolvenzverwalter der Aussonderung oder der bevorzugten Befriedigung nicht nach, sind Aus- und Absonderungsansprüche klagsweise im Zivilrechtsweg gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (Aussonderungsklage nach § 44 IO, Absonderungsklage nach § 48 IO).