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Dokument-ID: 1095188
4.2 Pfändung zugunsten weiterer betreibender Gläubiger
Forderungseinziehung durch den Verwalter als Kurator
Ist ein erweitertes Exekutionspaket anhängig und wird auf Antrag eines betreibenden Gläubigers die Pfändung eines Vermögensobjekts bewilligt, das bereits gepfändet worden ist, so erwirbt dieser nachfolgende betreibende Gläubiger an diesem Vermögensobjekt ein nachrangiges Pfandrecht. Der Verwalter hat die auch zugunsten dieses betreibenden Gläubigers gepfändeten Forderungen gem § 22 Abs 1 EO als Kurator für diesen einzuziehen.