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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.7.5 Pflicht zur Verständigung von mithaftenden Konsumenten

25b KSchG ist nicht – wie § 25a KSchG – nur auf die Haftung unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern beschränkt. Anwendungsfälle sind genauso Lebensgefährten, Verwandte oder sonstige sich nahestehende Personen.

Nach § 25b KSchG hat der Unternehmer spezielle Informationspflichten gegenüber dem als Solidarschuldner, Bürge oder Garant verpflichteten Verbraucher für den Fall der Säumigkeit des Mit- oder Hauptschuldners. Es soll damit zu einem Informationsgleichstand zwischen Solidarschuldnern bzw zwischen Hauptschuldnern und Mithaftenden erzielt werden.

Gem § 25b Abs 1 KSchG hat der Unternehmer bei Verzug der solidarisch verpflichteten Schuldner, jede Mahnung oder sonstige Erklärung, die die Säumigkeit betrifft, beiden Schuldnern zuzustellen.

§ 25b Abs 2 KSchG bezieht sich auf die Kreditbürgschaft. Dh der Unternehmer hat den Bürgen in angemessener Frist vom Verzug des Schuldners zu verständigen.

Informationspflichten gegenüber Solidarschuldnern

Wenn ein Konsument solidarisch mit anderen Personen für einen Bankkredit mithaftet, dann muss die Bank im Verzugsfall (wenn der Schuldner also nicht zahlt) sämtliche Mahnungen und sonstige Erklärungen wegen einer Säumigkeit eines anderen Solidarschuldners nicht nur an den (die) eigentlichen Schuldner (Kontoinhaber, Kreditnehmer), sondern auch an alle mithaftenden Konsumenten schicken (§ 25b Abs 1 KSchG). Auch wenn in den Kreditvertragsbedingungen vorgesehen ist, dass die Zustellung nur an einen Schuldner auch für den bzw die anderen wirksam ist, muss bei Säumigkeit eine gesonderte Zustellung vorgenommen werden. • [Fußnote: Mayer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, Konsumentenschutzgesetz § 25b KSchG Rz 4.] 

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