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Dokument-ID: 1237473
6.4.4 Prüfung der Parteiidentität
Übereinstimmende Parteienangaben Exekutionsantrag – Exekutionstitel
Vor der Bewilligung der Exekution hat das Exekutionsgericht zu prüfen, ob die im Exekutionsantrag bezeichneten Parteien mit jenen laut Exekutionstitel übereinstimmen. Wenn dies nicht zutreffen sollte, darf die Exekution nur dann bewilligt werden, wenn trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen keine Zweifel (außer § 9 EO) an der Identität der Parteien besteht. • [Fußnote: RIS-Justiz RS000667.] Wenn berechtigte Zweifel bestehen, ist es Aufgabe des betreibenden Gläubigers, diese zu beseitigen. • [Fußnote: OGH 4.12.1985, 3 Ob 120/85.]