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Dokument-ID: 1095100
4 Schuldner mit Erwachsenenvertreter, minderjährige Schuldner
Vertretene Personen
Wer aus psychischen Gründen („psychische Erkrankung“ oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit) seine Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils selbst besorgen kann, dem kann vom Gericht dafür ein Erwachsenenvertreter bestellt werden. Daneben sind auch andere Formen der Erwachsenenvertretung (gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung) möglich.