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Dokument-ID: 1258567
2.6.7 Sicherungseigentum
Das Sicherungseigentum ist die Übertragung des Eigentums an einer Sache an den Gläubiger zur Besicherung seiner Forderung. Der Sicherungsgeber behält den Besitz an der Sache und kann darüber weiter verfügen. Der Sicherungsnehmer erhält treuhändig und zeitlich beschränkt bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung das Eigentum an der Sache. Für die Begründung sind Titel und Modus erforderlich. Der Titel ist der Sicherungsübereignungsvertrag. Als Modus kommen alle Übergabearten mit Ausnahme des Besitzkonstituts infrage.