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Dokument-ID: 1095387
6.3 Sonderfall: Abgabe einer Willenserklärung
Erklärungsfiktion des § 367 EO
Sofern der Schuldner eine Willenserklärung abgeben muss, die nicht durch eine behördliche Entscheidung ersetzt werden kann, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, die aber nicht nach den §§ 354 ff EO durchgesetzt wird. Stattdessen ist in § 367 EO eine Erklärungsfiktion vorgesehen.