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2.2 Überblick zum Ablauf des Exekutionsverfahrens
Bewilligungsverfahren
Aufgrund eines Exekutionstitels stellt der Betreibende beim zuständigen Exekutionsgericht einen Exekutionsantrag.
Zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution aufgrund der in der EO angeführten Exekutionstitel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig.
Das Exekutionsgericht überprüft das Vorliegen der formalen Voraussetzungen für die Exekution. Eine inhaltliche Prüfung des Exekutionstitels findet im Exekutionsverfahren nicht mehr statt. Das Exekutionsgericht prüft sozusagen nur, ob das Exekutionsantragsformular richtig ausgefüllt ist. Wenn alles passt, dann erteilt das Gericht mit Beschluss die Exekutionsbewilligung.