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Dokument-ID: 1095219
13.4 Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters
Weisungen des Exekutionsgerichts
Das Exekutionsgericht hat gem § 84 Abs 1 EO die Tätigkeit des Verwalters zu überwachen. Es kann ihm schriftlich oder mündlich Weisungen erteilen, Berichte und Aufklärungen einholen, Rechnungen oder sonstige Schriftstücke einsehen und die erforderlichen Erhebungen vornehmen.