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Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Barbara Pogacar - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Unpfändbare Sachen (§§ 250, 251 EO)

Meist ist die Fahrnisexekution wenig erfolgreich, weil sich beim Verpflichteten selten Sachen finden, die gepfändet werden können. Unpfändbar sind:

  • Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht
  • Bei Personen, die aus persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleinunternehmern, die zur Berufsausübung bzw persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Verpflichteten bis zum Wert von EUR 750,00 die zur Verarbeitung bestimmten Rohmaterialien
  • Die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe für die Dauer von vier Wochen
  • Die nicht zur Veräußerung bestimmten Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, sowie die Futter- und Streuvorräte für vier Wochen
  • Bei Personen, deren Geldbetrag durch Gesetz unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds, der dem unpfändbaren Einkommensbezug – für die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermins – entspricht
  • Die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind
  • Die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte (unbeschadet der Zulässigkeit der Zwangsverwaltung dieses Betriebs)
  • Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Arzneimittel und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden
  • Familienbilder (mit Ausnahme der Bilderrahmen, Briefe und andere Schriften) sowie der Ehering des Verpflichteten
  • Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden
  • Kreuzartikel und Reliquien (davon ausgenommen ist die Fassung)

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