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2.4 Verbindung von Exekutionsverfahren
Eine wesentliche Neuerung der GREx liegt darin, die Gerichtszuständigkeit für die Exekutionspakete als auch generell für alle Exekutionen auf das bewegliche Vermögen am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners zu konzentrieren. Alle gegen einen Verpflichteten angeführten Exekutionsverfahren sollten also möglichst nur bei einem Gericht geführt werden.
Voraussetzungen für die Verbindung/Trennung von Exekutionsverfahren
Wenn ein Gläubiger gegen denselben Verpflichteten auf mehrere Liegenschaften abgesonderte Exekutionen führt, deren Vollzug dem nämlichen Gericht oder benachbarten Gerichten desselben Oberlandesgerichtsprengels obliegt, und die bewilligten Exekutionsmittel gleichartig sind oder doch eine Zusammenfassung des Exekutionsvollzugs ermöglichen, so kann gem § 23 Abs 1 EO eine Verbindung des Vollzuges dieser Exekutionen angeordnet werden, fallss sich eine solche Maßregel zur Vereinfachung des Exekutionsverfahrens, zur vorteilhafteren Verwertung der Exekutionsobjekte oder zur Verminderung der Exekutionskosten geeignet darstellt.
Anordnung der Verfahrensverbindung
Diese Anordnung kann das zum Vollzuge sämtlicher Exekutionen berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag treffen. Bei Beteiligung mehrerer Exekutionsgerichte kann die Verbindung nur von dem Oberlandesgericht, und zwar auf Anzeige eines der Exekutionsgerichte oder auf Antrag angeordnet werden. Das Oberlandesgericht kann zugleich den gemeinsamen Exekutionsvollzug einem der Exekutionsgerichte ausschließlich übertragen.
Antragslegitimation
Zur Antragstellung ist sowohl der betreibende Gläubiger wie der Verpflichtete befugt. Durch die Antragstellung wird der Fortgang des Exekutionsverfahrens nicht aufgehalten. Gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes findet ein Rekurs nicht statt. Das Oberlandesgericht kann vor seiner Entscheidung den infrage kommenden Exekutionsgerichten oder einzelnen derselben eine Äußerung abfordern.
Auf Antrag oder von Amts wegen können gem § 23a Abs 1 EO Exekutionsverfahren, in denen mehreren Verpflichteten Anteile einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts zustehen, verbunden werden.
Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung eines Verpflichteten sind demnach gem § 33 Abs 1 EO zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden. Wird eine Exekution nach Abs 1 mit einem Antrag auf Exekution auf das unbewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung verbunden, so sind die Verfahren gem § 33 Abs 2 nach der Exekutionsbewilligung zu trennen.