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5.5 Vinkulierung und Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften
Gesellschaftsrechtliche Vorgaben für die Verwertung vinkulierter Gesellschaftanteile
§ 76 Abs 4 GmbHG (alt) enthielt eine Sonderregelung für die Verwertung von Gesellschaftsanteilen, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist (sogenannte vinkulierte Gesellschaftsanteile). Demnach hatte das Gericht auch die Gesellschaft und alle Gläubiger, die bis dahin die Pfändung des Geschäftsanteils erwirkt haben, von der Bewilligung des Verkaufs unter Bekanntgabe des Schätzwertes zu benachrichtigen. Die Schätzung konnte unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kam. Verstrich die Frist ungenutzt, so war ein Verkauf nach den Bestimmungen der EO möglich, ohne dass es der Zustimmung der Gesellschaft bedurft hätte. Eine gleichartige Regelung sah § 62 Abs 4 AktG bei vinkulierten Aktien vor.