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2.2 Vollzug bei Gewahrsame eines Dritten
Herausgabebereitschaft des Dritten
Wenn der Dritte zur Herausgabe der Sache bereit ist, dann ist die Sache dem betreibenden Gläubiger auszuhändigen. Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag anstelle des Verpflichteten den Dritten als Vollzugsort und damit jene Person zu bezeichnen, der die Sache wegzunehmen ist. Wenn der betreibende Gläubiger bereits bei der Antragstellung weiß, dass der Dritte zur Herausgabe bereit ist, so hat er dies anzuführen, andernfalls die Herausgabe zu begehren mit dem Beisatz „wenn dieser zur Herausgabe bereit ist“. • [Fußnote: Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 347 Rz 3.]