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Neu Dokument-ID: 1095386

Barbara Pogacar - Graciela Faffelberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Vollzug und Einstellung der Exekution

Androhung der Strafe

Die Vollstreckung gem § 354 EO beginnt mit dem Auftrag an die verpflichtete Partei, die im Exekutionsbewilligungsbeschluss beschriebene unvertretbare Handlung innerhalb einer bestimmten Frist unter Strafandrohung für den Fall der Säumnis vorzunehmen.

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