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6.4.11 Zeitpunkt des Parteiwechsels
Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges der Forderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. Aus diesem Grund muss der Eintretende das Verfahren in jener Lage übernehmen, in der es sich zur Zeit seiner Eintrittserklärung befindet, insbesondere ist vor diesem Zeitpunkt der ursprüngliche betreibende Gläubiger als betreibende Partei anzusehen und sind daher für den betreibenden Gläubiger bestimmte Beschlüsse ua nur an ihn (rechtswirksam) zuzustellen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0000311.]