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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4.1 Zur Parteifähigkeit im Exekutionsverfahren

Allein die Tatsache, dass ein Exekutionstitel ergangen ist, bedeutet noch nicht, dass die im Exekutionsantrag angeführten Parteien auch tatsächlich parteifähig sind. • [Fußnote: OGH 28.8.1997, 3 Ob 93/97s.]  Die Parteifähigkeit ist auch im Exekutionsverfahren notwendige Voraussetzung, die vom Exekutionsgericht selbstständig zu prüfen ist. • [Fußnote: OGH 27.6.2006, 3 Ob 122/06x.]  Da die EO keinen eigenen Parteibegriff hat, ist auf die ZPO zurückzugreifen, • [Fußnote: OGH 27.2.2008, 3 Ob 274/07a.]  sodass der formelle Parteibegriff gilt.

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