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Neu Dokument-ID: 890584

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1 Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht

Das Gericht prüft nach Einlangen der Klage zunächst selbst seine Zuständigkeit. Ist es der Meinung, dass es (örtlich oder sachlich) nicht zuständig ist, dann weist es mit Beschluss die Klage zurück (davon wird zunächst nur der Kläger verständigt).

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