© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 890578

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.4 Zuständigkeitsvereinbarungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Parteien die gesetzliche Gerichtszuständigkeit abändern. Die Zuständigkeitsvereinbarung muss sich in der Regel auf einem bestimmten Rechtsstreit erstrecken. Das vereinbarte Gericht muss entweder bestimmt bezeichnet werden oder bestimmbar sein.

Die Parteien können im Voraus für eine potenzielle Streitigkeit (zB aus einem bestimmten Vertrag) die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts vereinbaren. Dies muss schriftlich erfolgen, kann aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein, damit dies im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden kann.

Grundsätzlich sind Vereinbarungen über die örtliche Gerichtszuständigkeit zulässig, außer wenn eine Zuständigkeitsvereinbarung gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gerichtsstandsvereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit sind nur sehr begrenzt möglich, nämlich im Wesentlichen nur im Rahmen der Wertzuständigkeit durch Verschiebung der Zuständigkeit vom Landesgericht zum Bezirksgericht (nicht jedoch umgekehrt!).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Exekutionsrecht in unserem Shop! Zum Shop