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6.3 Antrag auf Kontenschutz nach § 292i EO
Bezirksgericht …
…, am …
GZ …
Betreibende Partei: | Gläubiger GmbH |
Verpflichtete Partei: | Max Schuldner |
Antrag auf Kontenschutz gem § 292i EO
Mit Exekutionsbewilligung vom … hat das Exekutionsgericht unter anderem das Guthaben auf dem Konto der verpflichteten Partei AT … gepfändet. Auf dieses Konto werden aber die Gehaltszahlungen des Dienstgebers der verpflichteten Partei überwiesen. Die Zahlungen des Dienstgebers erfolgen jeweils am 5. des Monats im Nachhinein. Der verpflichteten Partei steht ein unpfändbarer Betrag in Höhe von EUR … zu.
Beweis: | Überweisungsbestätigung (Beilage ./1) |
Die verpflichtete Partei benötigt dringend einen Betrag in Höhe von EUR …, um den notwendigen Unterhalt zu bestreiten und die laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten für die beiden minderjährigen, in getrenntem Haushalt lebenden Kinder zu erfüllen.
Die verpflichtete Partei stellt daher gem § 292i Abs 1 und 3 EO den nachstehenden
Antrag,
das Bezirksgericht … als Exekutionsgericht möge (1) die Pfändung des Guthabens auf dem Konto der verpflichteten Partei AT … insoweit aufheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit vor der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht, und (2) vorweg die Pfändung des Guthabens für einen Betrag in Höhe von EUR … aufheben.
Max Schuldner
Anmerkungen:
Der „Kontenschutz“ iSd § 292i EO soll verhindern, dass das Existenzminimum, das dem Schuldner nach Abzug der pfändbaren Beträge auf dessen Konto überwiesen wurde, neuerlich gepfändet wird. Demnach bestimmt § 292i Abs 1 EO, dass die Pfändung des Guthabens auf Antrag des Verpflichteten vom Exekutionsgericht insoweit aufzuheben ist, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Außerdem darf die Bank erst 14 Tage nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses Zahlungen aus dem Kontoguthaben an den betreibenden Gläubiger leisten (oder gerichtlich hinterlegen), sofern es sich um gepfändetes Guthaben einer natürlichen Person handelt.
Erfasst wird nur das zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner bestehende Guthaben, die Exekutionsbewilligung erstreckt sich nicht auf die zukünftigen Eingänge.
Gem § 292i Abs 3 EO hat das Exekutionsgericht die Pfändung des Guthabens für den Teil vorweg aufzuheben, dessen der Verpflichtete bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der vorweg freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Verpflichteten voraussichtlich nach § 292i Abs 1 EO zu belassen ist. Der Verpflichtete hat glaubhaft zu machen, dass beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind. Der betreibende Gläubiger ist nicht zu vernehmen, wenn der damit verbundene Aufschub dem Verpflichteten nicht zuzumuten ist.
Die Pfändung ist jedenfalls dann aufzuheben, wenn es sich bei den Geldbeträgen, die auf das betroffene Konto überwiesen werden, um beschränkt pfändbare Geldforderungen des Verpflichteten handelt, die bereits an der Quelle gepfändet wurden, sodass auf das Konto nur mehr das pfändungsfreie Existenzminimum überwiesen wurde (LG Korneuburg 21 R 73/0, RPflE 2005/152).