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Dokument-ID: 1202636
1.10.2 Sicherungszession
Sicherungsabrede
Abgeschlossen zwischen
- Zedenten und
- Zessionar
1. Zession
Der Zedent tritt dem Zessionar alle aus dem Rechtsverhältnis mit dem Drittschuldner zur Zeit der Unterzeichnung bestehenden Forderungen, aufgrund derer dem Zedenten Geldforderungen gegen den Drittschuldner aufgrund der bezughabenden Verträge zustehen, zur Besicherung der Verbindlichkeiten des Zessionars ab.