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Neu Dokument-ID: 326055

Josef Kerschhagl | Praxiswissen | Fachbeitrag

VEXAT – Übersicht

Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären regelt:

  • was brennbare Arbeitsstoffe, explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche sind
  • die Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen
  • die bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
  • die Zuordnung von Gerätegruppen und -kategorien für Geräte gemäß Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 (Inverkehrbringervorschrift) zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Zonen (explosionsgefährdeten Arbeitsbereichen) nach Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT (Arbeitnehmerschutzvorschrift)
  • die bestimmungsgemäße Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen von:
    • Arbeitsmitteln (auch solche, die keine Geräte sind, aber potenzielle Zündquellen darstellen können),
    • elektrischen Anlagen (Kabel und Leitungen),
    • Arbeitsmitteln und Gegenständen bei Arbeitsvorgängen, bei denen Funken oder elektrostatische Auf- und Entladungen auftreten können,
    • persönlicher Schutzausrüstung,
    • Kleidung (einschließlich Schuhe), Arbeitskleidung (einschließlich Schuhe).
  • spezifische Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und deren Dokumentation (Explosionsschutzdokument)
  • Maßnahmen des Explosionsschutzes:
    • Grundsätze des Explosionsschutzes, allgemein,
    • Organisatorische Maßnahmen, wie Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe,
    • Maßnahmen, die zu organisieren sind, aber technische Aufgaben darstellen: Prüfungen, Gefahrenanalysen, Messungen,
    • Maßnahmen des primären Explosionsschutzes – Verhinderung der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen,
    • Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes – Vermeiden von wirksamen Zündquellen,
    • Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes – Begrenzung der Auswirkung einer Explosion auf ein für Arbeitnehmer/innen ungefährliches Ausmaß.
  • Bereiche mit zusätzlich konkretisierenden Vorschriften:
    • Vorsorge für Störungen
    • Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen
    • Untertagebauarbeiten
    • Bohr- und Behandlungsarbeiten
    • Anforderungen an elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

VEXAT – Übersicht mit Kurzfassung

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§

Bezeichnung

Inhalt – Kurzfassung

1

Anwendungsbereich

Arbeitsstätten, Baustellen, auswärtige Arbeitsstellen
Nicht anzuwenden auf: Sprengstoffe, pyrotechnische Produkte, Bergbaue soweit explosionsfähige Atmosphäre durch Grubengas oder Abbaustaub, wie Kohlestaub, bedingt ist, Gasverbrauchseinrichtungen, Beförderung gefährlicher Güter.
VbF, FGV, DGPLV 2002 und Flüssiggas-TankenstellenVO von VEXAT nicht berührt, dh sie gelten als lex specialis.

2

Begriffsbestimmungen

Brennbare Arbeitsstoffe: oxidierbare Arbeitsstoffe, nur solche können explosionsfähige Atmosphäre bilden.
Normalbetrieb: Betrieb innerhalb der Auslegungsparameter eines Produktes (Arbeitsmittel, elektrische Anlage, PSA)
Vorhersehbare Störung: Produkt (Arbeitsmittel, elektrische Anlage, PSA) erbringt vorhersehbar nicht die bestimmungsgemäße Funktion.
Heißarbeiten: Arbeiten mit offenen Flammen, Funkenbildung oder Erhitzen von Teilen auf mehr als 80 % der Zündtemperatur eines verwendeten Arbeitsstoffes.
Medizinisch genutzte Räume: Medizinische Untersuchungs- oder Behandlungsräume.
Arbeitsmittel nach VEXAT: Alle Arbeitsmittel nach § 2 Abs 5 ASchG, die eigene oder in Verbindung mit Arbeitsvorgängen potenzielle Zündquellen darstellen können.

3

Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche

Explosionsfähige Atmosphäre: Eine Atmosphäre aus brennbarem Arbeitsstoff und oxidativer Atmosphäre, die bei Zündung eine Explosion bewirken kann.
Explosionsgefährdeter Bereich: Sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohenden Mengen auftreten kann.

4

Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren

Ablauf (falls ein „Nein“ statt „Ja“ dann kein explosionsgefährdeter Bereich):
Ist der Arbeitsstoff oxidierbar? Ja, dann:
Kann explosionsfähige Atmosphäre auftreten? Ja, dann:
Ist die Menge gefahrdrohend? Ja, dann liegt ein explosionsgefährdeter Bereich vor. Zoneneinteilung nach Auftrittswahrscheinlichkeit erforderlich! Wirksamkeit von Zündquellen und Ausmaß einer möglichen Explosion auf Arbeitnehmer/innen prüfen

5

Explosionsschutzdokument

Muss enthalten: Alle festgestellten Explosionsgefahren, alle zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, die Zoneneinteilung von explosionsgefährdeten Bereichen, Eignung von Produkten in explosionsgefährdeten Bereichen (Arbeitsmittel, elektrische Anlagen, PSA, Kleidung), Prüfungen, Messungen, Arbeitsfreigaben, Koordinierung

6

Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe

Information: Zur Explosionsgefahr und über explosionsgefährdete Bereiche sowie über die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkung‚ Verhalten bei Warnung und Alarm.
Unterweisung: richtiges Verhalten bei Explosionsgefahren bei vorhersehbaren Störungen, richtige Verwendung und richtiger Umgang mit Produkten (Arbeitsmittel, PSA, Kleidung, sonstige Gegenstände)
Arbeitsfreigabe: Für das Befahren und Arbeiten in oder an Betriebseinrichtungen (Behälter, Silo, Schächte etc). Arbeiten, bei denen eine temporäre Zonenein- oder Zonenumstufung erfolgte.

7

Prüfungen

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme – umfasst die komplette Explosionssicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen.
Prüfung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln.
Wiederkehrende Prüfung von Lüftungs- und Absauganlagen.

8

Messungen

Messung zur Wirksamkeit primärer Explosionsschutzmaßnahmen:
Messung nicht erforderlich, wenn genügend große Sicherheit gegeben (≤ 10 % UEG oder vergleichbar) oder eine Einstufung in Zonen erfolgt.
Wiederkehrende Messungen: ≥ 25 % UEG oder vergleichbar. Nicht erforderlich, wenn andere wirksame Überwachungen angewandt werden (zB kontinuierlich messende Einrichtungen, Konzentrationsbegrenzung)

9

Gefahrenanalyse

Dient der Feststellung der Eignung von Produkten, wie Arbeitsmittel, PSA, Arbeitskleidung, deren Eignung für den gegebenen explosionsgefährdeten Bereich nicht eindeutig vorliegen.

Abschnitt 2: Explosionsschutz-Maßnahmen

§

Bezeichnung

Inhalt – Kurzfassung

10

Grundsätze des Explosionsschutzes

Primärer, sekundärer und konstruktiver Explosionsschutz. Die Maßnahmen müssen in allen Fällen technisch und organisatorisch sicher sein.

11

Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen

Mögliche Maßnahmen: Ersatz von brennbaren Arbeitsstoffen. Verdünnung, Konzentrationsbegrenzung, Inertisierung, Verringerung der Leckage, Lüftung und Absaugung

12

Einstufung und Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen)

Explosionsgefährdete Bereiche:

  • ständig, häufig: Zone 0 (Gase, Dämpfe, Nebel), Zone 20 (Stäube)
  • gelegentlich: Zone 1 (Gase, Dämpfe, Nebel), Zone 21 (Stäube)
  • selten/kurzfristig: Zone 2 (Gase, Dämpfe, Nebel), Zone 22 (Stäube)

Kennzeichnung von zugänglichen Arbeitsbereichen:

  • Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären und
  • Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

13

Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen

Raum: Wände, Decken, Fußböden, Türen/Tore aus nicht brennbarem Material. Fußbodenbelag zumindest schwer brennbar. Falls im Raum ausreichende Sicherheitsabstände zu potenziellen Zündquellen: Dann Anforderungen nur für den explosionsgefährdeten Bereich im Raum. Zusatzanforderungen, wenn Raum an Räume mit hoher Brandlast angrenzt!
Ableitwiderstand des Fußbodens: 108 Ω in Zonen 0, 1, 20, 21, G und M.

14

Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen

Wirksame Zündquellen können nicht mit 100 % Sicherheit vermieden werden. Technisch und organisatorisch sichere Vermeidung jedenfalls in Arbeitsräumen mit explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich. Bei Betriebseinrichtungen (zB Behälter, Silos, Bunker etc) auch konstruktiver Explosionsschutz möglich.

15

Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen

Elektrische Anlagen müssen dem Anhang der VEXAT entsprechen.
Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Kleidung, PSA müssen bestimmungsgemäß für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen geeignet sein. Die Eignung kann zonenabhängig sein, zB für Geräte und Schutzsysteme sowie medizinisch elektrische Geräte.

16

Vorsorge für Störungen

Maßnahmen sind zB bei Energieausfall dann zu treffen, wenn durch die genannten Störungen Explosionsgefahr entstehen kann.

17

Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen

Befahren und Arbeiten in und an Behältern. Die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu überwachen (zB ab 20 % UEG Warnung und Alarm). Für Heißarbeiten besondere Maßnahmen zu beachten. Restmengenbeseitigung auch in Zone 0 unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich.

18

Untertagebauarbeiten

Arbeiten nur, wenn die Konzentration von Grubengas ≤ 25 % UEG ist. Überwachung erforderlich, wenn Konzentration von Grubengas > 10 % UEG nicht ausgeschlossen werden kann.
Warnung ab 10 % UEG, Alarm ab 25 % UEG.

19

Bohr- und Behandlungsarbeiten

Maßnahmen in der Regel gemäß Ermittlung und Beurteilung. Notschalteinrichtung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches.

20

Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen

Dann, wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Bunkern etc, mit explosionsgefährdeten Bereichen wirksame Zündquellen nicht technisch und organisatorisch sicher ausgeschlossen sind.
Jedenfalls konstruktiver Explosionsschutz: In Silos und Bunkern, die Schüttgüter mit staubexplosionsgefährdeten Bereichen enthalten.

Abschnitt 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§

Bezeichnung

Inhalt – Kurzfassung

21

Übergangsbestimmungen

Bis 1. Juli 2006 für bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen betreffend §§ 4, 5, 9, 12, 16, und 19 Abs 5 VEXAT.
Bestehende elektrische Anlagen: Entsprechen, wenn sie zur Zeit der Errichtung/Herstellung den in Geltung gestandenen elektrotechnischen Vorschriften und den §§ 4.3.3 und 5.1.2.6 der ÖVE-EX 65/1981 (65a/1985) entsprechen.
Arbeitsmittel, die vor dem 1. Juli 2003 verwendet wurden, dürfen bis 1. Juli 2006 weiterverwendet werden, sofern sie keine wirksame Zündquelle darstellen. Bis 1. Juli 2006 muss ihre Eignung nachgewiesen werden – fachkundige Person (§ 15 Abs 7 VEXAT oder Gefahrenanalyse (§ 9 VEXAT).

22

Schlussbestimmungen

Wurden im Wesentlichen einleitend zum Punkt 8.3 beschrieben.

Anhang: Elektrische Anlagen in explosions-gefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen

Absatz

Bezeichnung

Inhalt – Kurzfassung

1

Allgemeines

Beinhaltet allgemeine Festlegungen für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.

2

Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gelten zusätzlich

Zusätzliche Anforderungen für ortveränderliche und transportable Betriebsmittel.

3

Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt:

Spezielle Anforderungen für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise.

4

Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche

Zusätzliche Anforderungen für Kabel und Leitungen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen.

5

Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich

Zusätzliche Anforderungen für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise in Zone 0 und 20.

6

Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt für Zone 0 und 20 zusätzlich

Zusätzliche Anforderungen für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise in Zone 0 und 20.