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VEXAT – Übersicht
Die Verordnung explosionsfähige Atmosphären regelt:
- was brennbare Arbeitsstoffe, explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche sind
- die Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen
- die bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen
- die Zuordnung von Gerätegruppen und -kategorien für Geräte gemäß Explosionsschutzverordnung 1996 – ExSV 1996 (Inverkehrbringervorschrift) zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Zonen (explosionsgefährdeten Arbeitsbereichen) nach Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT (Arbeitnehmerschutzvorschrift)
- die bestimmungsgemäße Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen von:
- Arbeitsmitteln (auch solche, die keine Geräte sind, aber potenzielle Zündquellen darstellen können),
- elektrischen Anlagen (Kabel und Leitungen),
- Arbeitsmitteln und Gegenständen bei Arbeitsvorgängen, bei denen Funken oder elektrostatische Auf- und Entladungen auftreten können,
- persönlicher Schutzausrüstung,
- Kleidung (einschließlich Schuhe), Arbeitskleidung (einschließlich Schuhe).
- spezifische Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren und deren Dokumentation (Explosionsschutzdokument)
- Maßnahmen des Explosionsschutzes:
- Grundsätze des Explosionsschutzes, allgemein,
- Organisatorische Maßnahmen, wie Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe,
- Maßnahmen, die zu organisieren sind, aber technische Aufgaben darstellen: Prüfungen, Gefahrenanalysen, Messungen,
- Maßnahmen des primären Explosionsschutzes – Verhinderung der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen,
- Maßnahmen des sekundären Explosionsschutzes – Vermeiden von wirksamen Zündquellen,
- Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes – Begrenzung der Auswirkung einer Explosion auf ein für Arbeitnehmer/innen ungefährliches Ausmaß.
- Bereiche mit zusätzlich konkretisierenden Vorschriften:
- Vorsorge für Störungen
- Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen
- Untertagebauarbeiten
- Bohr- und Behandlungsarbeiten
- Anforderungen an elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen
VEXAT – Übersicht mit Kurzfassung
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ | Bezeichnung | Inhalt – Kurzfassung |
1 | Anwendungsbereich | Arbeitsstätten, Baustellen, auswärtige Arbeitsstellen |
2 | Begriffsbestimmungen | Brennbare Arbeitsstoffe: oxidierbare Arbeitsstoffe, nur solche können explosionsfähige Atmosphäre bilden. |
3 | Explosionsfähige Atmosphären und explosionsgefährdete Bereiche | Explosionsfähige Atmosphäre: Eine Atmosphäre aus brennbarem Arbeitsstoff und oxidativer Atmosphäre, die bei Zündung eine Explosion bewirken kann. |
4 | Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren | Ablauf (falls ein „Nein“ statt „Ja“ dann kein explosionsgefährdeter Bereich): |
5 | Explosionsschutzdokument | Muss enthalten: Alle festgestellten Explosionsgefahren, alle zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, die Zoneneinteilung von explosionsgefährdeten Bereichen, Eignung von Produkten in explosionsgefährdeten Bereichen (Arbeitsmittel, elektrische Anlagen, PSA, Kleidung), Prüfungen, Messungen, Arbeitsfreigaben, Koordinierung |
6 | Information, Unterweisung, Arbeitsfreigabe | Information: Zur Explosionsgefahr und über explosionsgefährdete Bereiche sowie über die getroffenen Schutzmaßnahmen, deren Wirkung und Auswirkung‚ Verhalten bei Warnung und Alarm. |
7 | Prüfungen | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme – umfasst die komplette Explosionssicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen. |
8 | Messungen | Messung zur Wirksamkeit primärer Explosionsschutzmaßnahmen: |
9 | Gefahrenanalyse | Dient der Feststellung der Eignung von Produkten, wie Arbeitsmittel, PSA, Arbeitskleidung, deren Eignung für den gegebenen explosionsgefährdeten Bereich nicht eindeutig vorliegen. |
Abschnitt 2: Explosionsschutz-Maßnahmen
§ | Bezeichnung | Inhalt – Kurzfassung |
10 | Grundsätze des Explosionsschutzes | Primärer, sekundärer und konstruktiver Explosionsschutz. Die Maßnahmen müssen in allen Fällen technisch und organisatorisch sicher sein. |
11 | Primärer Explosionsschutz: Verhindern der Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen | Mögliche Maßnahmen: Ersatz von brennbaren Arbeitsstoffen. Verdünnung, Konzentrationsbegrenzung, Inertisierung, Verringerung der Leckage, Lüftung und Absaugung |
12 | Einstufung und Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche (Zonen) | Explosionsgefährdete Bereiche:
Kennzeichnung von zugänglichen Arbeitsbereichen:
|
13 | Bauliche Ausführung von explosionsgefährdeten Bereichen | Raum: Wände, Decken, Fußböden, Türen/Tore aus nicht brennbarem Material. Fußbodenbelag zumindest schwer brennbar. Falls im Raum ausreichende Sicherheitsabstände zu potenziellen Zündquellen: Dann Anforderungen nur für den explosionsgefährdeten Bereich im Raum. Zusatzanforderungen, wenn Raum an Räume mit hoher Brandlast angrenzt! |
14 | Sekundärer Explosionsschutz: Vermeiden von Zündquellen | Wirksame Zündquellen können nicht mit 100 % Sicherheit vermieden werden. Technisch und organisatorisch sichere Vermeidung jedenfalls in Arbeitsräumen mit explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich. Bei Betriebseinrichtungen (zB Behälter, Silos, Bunker etc) auch konstruktiver Explosionsschutz möglich. |
15 | Anforderungen an elektrische Anlagen und an Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen | Elektrische Anlagen müssen dem Anhang der VEXAT entsprechen. |
16 | Vorsorge für Störungen | Maßnahmen sind zB bei Energieausfall dann zu treffen, wenn durch die genannten Störungen Explosionsgefahr entstehen kann. |
17 | Behälter und ähnliche Betriebseinrichtungen | Befahren und Arbeiten in und an Behältern. Die Entstehung von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu überwachen (zB ab 20 % UEG Warnung und Alarm). Für Heißarbeiten besondere Maßnahmen zu beachten. Restmengenbeseitigung auch in Zone 0 unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen möglich. |
18 | Untertagebauarbeiten | Arbeiten nur, wenn die Konzentration von Grubengas ≤ 25 % UEG ist. Überwachung erforderlich, wenn Konzentration von Grubengas > 10 % UEG nicht ausgeschlossen werden kann. |
19 | Bohr- und Behandlungsarbeiten | Maßnahmen in der Regel gemäß Ermittlung und Beurteilung. Notschalteinrichtung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches. |
20 | Konstruktiver Explosionsschutz: Begrenzung der Auswirkungen von Explosionen | Dann, wenn in Betriebseinrichtungen, wie Behältern, Silos, Bunkern etc, mit explosionsgefährdeten Bereichen wirksame Zündquellen nicht technisch und organisatorisch sicher ausgeschlossen sind. |
Abschnitt 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ | Bezeichnung | Inhalt – Kurzfassung |
21 | Übergangsbestimmungen | Bis 1. Juli 2006 für bestehende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen betreffend §§ 4, 5, 9, 12, 16, und 19 Abs 5 VEXAT. |
22 | Schlussbestimmungen | Wurden im Wesentlichen einleitend zum Punkt 8.3 beschrieben. |
Anhang: Elektrische Anlagen in explosions-gefährdeten Bereichen, Kabel und Leitungen
Absatz | Bezeichnung | Inhalt – Kurzfassung |
1 | Allgemeines | Beinhaltet allgemeine Festlegungen für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. |
2 | Für Leitungen für ortsveränderliche und transportable Betriebsmittel gelten zusätzlich | Zusätzliche Anforderungen für ortveränderliche und transportable Betriebsmittel. |
3 | Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt: | Spezielle Anforderungen für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise. |
4 | Ergänzungen für staubexplosionsgefährdete Bereiche | Zusätzliche Anforderungen für Kabel und Leitungen in staubexplosionsgefährdeten Bereichen. |
5 | Für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise gilt in Zone 0 und 20 zusätzlich | Zusätzliche Anforderungen für Kabel und Leitungen eigensicherer Stromkreise in Zone 0 und 20. |
6 | Für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise gilt für Zone 0 und 20 zusätzlich | Zusätzliche Anforderungen für Kabel und Leitungen nicht eigensicherer Stromkreise in Zone 0 und 20. |