© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 100.
(1) Treffen beim Gewinnen mineralischer Rohstoffe Gewinnungsberechtigte aufeinander, so haben sie zunächst zu versuchen, sich zu einigen.
(2) Mangels Einigung entscheidet die Behörde über Art und Reihenfolge der Gewinnung unter möglichster Schonung aller Gewinnungsrechte. Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es sich bei allen betroffenen Gewinnungsberechtigten um solche handelt, die zum ausschließlich obertägigen Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe berechtigt sind, die Bezirksverwaltungsbehörde, in den übrigen Fällen der Bundesministerfür Wirtschaft und Arbeit.