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Dokument-ID: 094389
Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)
§ 16. Verfahrenssprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache.