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Neu Dokument-ID: 091447

Vorschrift

Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Inhaltsverzeichnis

§ 206. Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör

Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.