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Dokument-ID: 142913
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)
§ 29.
Gasgeräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie sicher betrieben werden können und für Personen, Haustiere und Güter keine Gefahr darstellen, wenn sie im Sinne des § 2 Abs 4 vorschriftsmäßig verwendet werden.