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Dokument-ID: 030805
IX. ABSCHNITT
Kesselgesetz
IX. ABSCHNITT
Ausnahmefälle und Strafbestimmungen
§ 30. Ausnahmefälle
In begründeten Einzelfällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Bescheid gestatten, wenn durch andere als in den Verordnungen festgelegte Maßnahmen das Ziel dieses Gesetzes (§ 1) gewahrt bleibt.