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Neu Dokument-ID: 142922

Vorschrift

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Temperaturen

idF BGBl. Nr. 430/1994 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1994 | Datum des Außerkrafttretens 20.04.2018

(1) Teile von Gasgeräten, die in der Nähe des Bodens oder anderer Oberflächen angebracht werden sollen, dürfen keine Temperaturen erreichen, die eine Gefahr für die Umgebung bilden.

(2) Die Oberflächentemperaturen der zur Bedienung der Gasgeräte vorgesehenen Knöpfe und Griffe dürfen keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender darstellen.

(3) Die Oberflächentemperaturen von Außenteilen der Gasgeräte für Haushaltszwecke, mit Ausnahme von Oberflächen oder Teilen, die für die Wärmeübertragung eine Rolle spielen, dürfen beim Betrieb keine Werte erreichen, die eine Gefahr für die Verwender und insbesondere für Kinder, für welche eine angemessene Reaktionszeit zu berücksichtigen ist, darstellen.