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Dokument-ID: 030774
Kesselgesetz
§ 7. Inverkehrbringen
Druckgeräte, die im Inland in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen entsprechen, es sei denn, sie sind nachweislich für den Betrieb im Ausland bestimmt.